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   BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12   

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https://dejure.org/2013,24006
BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,24006)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2013 - V ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,24006)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - V ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,24006)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 214 Abs 2 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 813 Abs 1 S 1 BGB, § 1147 BGB, § 767 Abs 2 ZPO
    Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung; Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem Grundstück lastenden, eine ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 813 Abs. 1 S. 1, 214 Abs. 2 S. 1, 1147; ZPO §§ 867 Abs. 1, 767 Abs. 2 u. 3
    Kein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs bei Zahlung zur Vermeidung einer drohenden Zwangsvollstreckung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regressanspruch eines eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablösenden Grundstückseigentümers gegenüber dem Gläubiger

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückforderungsanspruch trotz Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 813 Abs. 1 Satz 1, 214 Abs. 2 Satz 1, 1147 BGB; 867 Abs. 1, 767 Abs. 2 und 3 ZPO

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rückforderung einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereicherungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung der eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek; Wirkung der Verjährung; Abwendung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgegenklage

  • Betriebs-Berater

    Rückforderungsanspruch bei Zahlung des Schuldners infolge drohender Zwangsvollstreckung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 812, 813, 214; ZPO § 767 Abs. 2
    Zur Rückforderung der von neuem Grundstückseigentümer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung nach materiellem und prozessualem Recht

  • rewis.io

    Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung; Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem Grundstück lastenden, eine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regressanspruch eines eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablösenden Grundstückseigentümers gegenüber dem Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fremde Schuld zwecks ZV-Abwehr getilgt: Rückforderung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zahlung auf eine Zwangssicherungshypothek - und ihre Rückforderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Rückzahlungsanspruch nach Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Rückforderungsanspruch bei Zahlung des Schuldners infolge drohender Zwangsvollstreckung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bei Zahlung zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3243
  • ZIP 2013, 1884
  • MDR 2013, 1372
  • NJ 2014, 37
  • FamRZ 2013, 1801
  • WM 2013, 1791
  • BB 2013, 2305
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.11.1987 - IX ZR 251/86

    Ausschluß auf vollstreckungsbefangenem Gegenstand wegen Nichtbestehens des

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987, IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).

    Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).

  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 351/03

    Präklusion der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.).
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.).
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 180/92

    Verjährungseinrede in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12).
  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende Vorteile bei der

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer "verlängerten Vollstreckungsgegenklage" (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht.
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59).
  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59).
  • BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66

    Einwendungen des Schuldners in einer anhängigen Zwangsvollstreckungsklage -

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
    Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZR 170/17

    Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung; Präklusion einer zur

    Die Aufrechnung unterliegt dann aber den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 958; Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, NZI 2007, 575 Rn. 23; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, NJW 2013, 3243 Rn. 12 ff.; OLG Rostock, OLGR 2003, 565; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 83).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der

    Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsgegenklage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2019 - 13 U 20/18

    Keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nach rechtskräftiger Abweisung

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Einwendung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv hätte erhoben werden können (vgl. BGH, vom 21.5.1973 - II ZR 22/72; Urteil vom 17.4.1986 - III ZR 246/84; Urteil vom 5.7.2013 - V ZR 141/12; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17).
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